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Gesetze
T2-Schein Drucken E-Mail

Modellraketen werden in Deutschland in 2 Klassen eingeteilt: T1 und T2

Klasse T1:
Einmotorige Raketen mit Antrieben, welche nicht mehr als max. 20g Treibladung beinhalten.
Da man das Treibstoffgewicht von außen nicht ersehen kann, muss man wissen, welche Motoren noch unterhalb dieser Grenze liegen.

Der größte in Deutschland zugelassene T1 Motor ist der D7-3, welcher eine Treibladung von 19,9 Gramm Schwarzpulver beinhaltet.

Klasse T2:
Die Klasse T2 beinhaltet alle anderen zugelassenen Raketenantriebe und Starttechniken (Cluster, Stufenraketen, ...).

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Versicherung Drucken E-Mail

Ist die Rakete einmal in der Luft, so kann man den Flugverlauf normalerweise nicht mehr beeinflussen. Es ist also wichtig, dass man im Falle eines ungeplanten Verhaltens der Rakete abgesichert ist.
Eine Haftpflichtversicherung für Raketenmodelle sollte man somit vor dem ersten Start abgeschlossen haben.

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Starterlaubnis für Flugmodelle mit Raketenantrieb Drucken E-Mail

Die wichtigsten Gesetze für Modellraketen sind die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und das Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Im §16 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist klar geregelt, dass Flugmodelle mit Raketenantrieb bis 20 g Treibmittel keiner Aufstiegserlaubnis bedürfen, solange sie nicht in den kontrollierten Luftraum eindringen (der in 97% Deutschlands bei 2500 ft AGL, also 750 m über Grund beginnt). Hier muss lediglich eine Erlaubnis des Grundstückseigentümers (wenn möglich schriftlich) eingeholt werden.

Schwieriger wird es dagegen bei Modellen mit mehr als 20 g Treibstoff. Hierzu ist erstmal eine Erlaubnis nach §27 SprengG erforderlich, die z.B. durch einen Lehrgang bei der RAMOG erworben werden kann. Allerdings muss nicht jeder Flieger solch eine Erlaubnis besitzen, sondern nur mind. einer der Anwesenden. §16 LuftVO Abs. 6 schreibt klar vor: "Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb ... bedarf ... der Erlaubnis der ... Luftfahrtbehörde".

Lediglich Satz 3 sagt uns noch "Keiner Erlaubnis bedarf der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g beträgt" (s.o.). Zur Einholung einer solchen Erlaubnis sollte man sich erneut zuerst um eine Erlaubnis durch den Grundstückseigentümer kümmern; für Starts auf irgendeinem Feld werden außerdem die genaue Grundstücksbezeichnung (Flur-Nummer und Gemarkung) und eine entsprechende Karte benötigt. Bei Starts auf einem Flugplatz sollte die Anschrift genügen.

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