Logo
Suchen

Zufallsbild

kal06_9.jpg
Starterlaubnis für Flugmodelle mit Raketenantrieb Drucken E-Mail

Die wichtigsten Gesetze für Modellraketen sind die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und das Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Im §16 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist klar geregelt, dass Flugmodelle mit Raketenantrieb bis 20 g Treibmittel keiner Aufstiegserlaubnis bedürfen, solange sie nicht in den kontrollierten Luftraum eindringen (der in 97% Deutschlands bei 2500 ft AGL, also 750 m über Grund beginnt). Hier muss lediglich eine Erlaubnis des Grundstückseigentümers (wenn möglich schriftlich) eingeholt werden.

Schwieriger wird es dagegen bei Modellen mit mehr als 20 g Treibstoff. Hierzu ist erstmal eine Erlaubnis nach §27 SprengG erforderlich, die z.B. durch einen Lehrgang bei der RAMOG erworben werden kann. Allerdings muss nicht jeder Flieger solch eine Erlaubnis besitzen, sondern nur mind. einer der Anwesenden. §16 LuftVO Abs. 6 schreibt klar vor: "Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb ... bedarf ... der Erlaubnis der ... Luftfahrtbehörde".

Lediglich Satz 3 sagt uns noch "Keiner Erlaubnis bedarf der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g beträgt" (s.o.). Zur Einholung einer solchen Erlaubnis sollte man sich erneut zuerst um eine Erlaubnis durch den Grundstückseigentümer kümmern; für Starts auf irgendeinem Feld werden außerdem die genaue Grundstücksbezeichnung (Flur-Nummer und Gemarkung) und eine entsprechende Karte benötigt. Bei Starts auf einem Flugplatz sollte die Anschrift genügen.

 

Danach schreibt die LuftVO weiter vor, was in einem Antrag zur Starterlaubnis noch enthalten sein muss:

1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege
Hier kann man durchaus großzügig sein, solange es nicht unrealistisch ist. Mit 100 Starts pro Tag ist man auf der sicheren Seite.

2. Beschreibung des Flugmodells ... unter Angabe der Maße, des Startgewichts und ... der Stärke des Treibsatzes
Eine Starterlaubnis setzt nicht automatisch das Verbot der Nutzung nicht BAM-zugelassener Treibsätze außer Kraft, es dürfen also (wenn keine Sondergenehmigungen vorhanden sind) nur BAM-zugel. Motoren geflogen werden. Eine Liste der zugel. Treibsätze findet sich bei BAM (Sprengstoffrecht). Bei den Angaben zu den Modellen sollte man einfach bei der Wahrheit bleiben - denn solange keine J-Motoren vorhanden sind werden auch kaum Modelle >10 kg geflogen werden. Zumal bei nicht geeignetem Startgelände die Erlaubnis komplett untersagt bleiben kann

3. Art der Steuerung
Nun, in diesem Fall keine, will heißen: Keine Fernsteuerung. Führung der Rakete durch Starteinrichtung und aerodynamische Stabilisierung

4. Aufstiegsort und Zielgebiet
Hier die Grundstücksbez. eintragen und einen geeigneten Radius für den Abstieg der Modelle. Für Raketen mit BC360 u.i.ä. Größen sollten 500 m durchaus ausreichen. Es muss bedacht werden, dass später in der Erlaubnis den Fliegern auferlegt wird, eine Bergung der Raketen innerhalb dieses Gebietes auch sicherzustellen

5. Aufstiegszeit und Flugdauer
Die Aufstiegszeiten von Raketen betragen meist höchsten 30 s, die Gesamtflugdauer überschreitet eigentlich selten 2-3 Minuten.

6. ... Voraussichtliche Gipfelhöhe
Da von den in DL verfügbaren Treibsätzen kaum Höhen >750 m erreicht werden können, wird diese meist als Gipfelhöhe angegeben, da hier noch keine Luftraumfreigabe durch die Flugsicherung (DFS.de) notwendig ist.

7. Nachweis der Haftpflichtdeckung
Bei Raketen bis 5 kg Startgewicht 2,5 Mio. DM Deckungssumme, darüber (bis 25 kg) 5 Mio. DM. Wenn man in einem Verein wie RMV oder RAMOG Mitglied ist, ist die Versicherung meist dabei (hängt halt davon ab). Der Nachweis einer Vereinsmitgliedschaft mit Versicherung ist insofern ausreichend.

Natürlich ist es nicht sinnvoll, einfach einen Antrag mit den obigen Angaben zusammen zu schustern und zum nächsten Luftamt zu schicken. Es bietet sich an, sich vorher mit dem Amt in Verbindung zu setzen und Details zu klären. Speziell bei "Erstzulassungen" ist es so, dass das Luftamt eine Prüfung des Flugplatzes anordnet, wobei natürlich auch Kosten entstehen. Außerdem sollte man dem Luftamt zwecks dieser Prüfung noch die Adresse des Grundstückseigentümers mitteilen.

Adressen der Luftämter findet man unter:
LBA.de (Landesluftfahrtbehörden)

Dorthin kann man dann seinen Antrag schicken oder faxen. Die Bearbeitungszeit liegt bei einigen Wochen (mind. 4 einplanen). Die Erlaubnis enthält jetzt die Auflagen wie Flugbetriebszeiten, Auflasshöhen u.ä., die natürlich durch die Angaben im Antrag bestimmt werden. Die Nichtbeachtung dieser Auflagen (z.B. größere Flughöhe, wenn auch durch die DFS schwer feststellbar) kann schwere Folgen haben. Außerdem will das Amt dann meist noch Geld. Eine einfache Genehmigung dieser Art hat zuletzt in Braunschweig 50,- EUR Gebühren (ggf. zzgl. Auslagen) gekostet, in Nürnberg 150,- DM, wobei diese Erlaubnis auch für eine mehrtägige Flugsportveranstaltung gedacht war (2001?). Beschränkt sich der Flugbetrieb auch bei einer öffentlichen Veranstaltung auf Flugmodelle, ist meines Erachtens eine Anmeldung als "Luftsportveranstaltung" nicht notwendig, da hier außerdem noch Kosten durch den Abschluss einer Veranstalterhaftpflicht (vorgeschrieben?) entstehen.

Nun ist es natürlich so, dass eine solche Erlaubnis nur für einen Tag bzw. die im Antrag angegebene Zeitspanne gilt. Auch die Angabe eines Ausweichtermins und Ankündigung beim Luftamt durch Anruf, wann die Starts nun stattfinden, scheint für die Bürokraten nicht sonderlich akzeptabel zu sein. Die Lösung ist hier die ständige Zulassung als Modell(raketen)flugplatz. Vereinfachend ist es hier, wenn die Genehmigung eines bereits bestehenden (Modell-) Flugplatzes einfach auf Raketen erweitert wird. Dies ist mit ähnlichem Aufwand wie die Erlangung einer normalen Genehmigung verbunden, wurde mir beim letzten Versuch allerdings versagt, da eine Autobahn in wenigen hundert Metern Abstand vom Flugplatz gebaut wird, so dass keine ungesteuerten Flüge mehr durchgeführt werden können.

©Oliver

PS: Die obige Schilderung basiert auf meinen Erfahrungen und kann von Fall zu Fall anders sein. Lediglich der Vorgang insgesamt ist überall durch die LuftVO geregelt und sollte sehr ähnlich ablaufen.