Satzung des Raketenmodellsportvereins Solaris-RMB e. V.
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Inhaltsverzeichnis
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Vereinszweck
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Mitgliedschaft
§5 Mitgliedsbeitrag
§6 Organe des Vereins
§7 Der Vorstand
§8 Zuständigkeit des Vorstands
§9 Vorstandssitzung
§10 Kassenführung
§11 Mitgliederversammlung
§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§13 Auflösung des Vereins
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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Solaris-RMB". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt. Gerichtsstand ist Neustadt.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2 Vereinszweck
Der Verein hat als Ziel die Förderung und Pflege des Raketenmodellflugsports, des Raketenmodellbaus und der Jugendarbeit, hier besonders die zeitgemässe Anleitung und Förderung von wissenschaftlich-technisch interessierten Jugendlichen mit den Mitteln und der Akzeptanz des Internets. Der Satzungszweck soll vorrangig erreicht werden durch den Betrieb eines Raketenmodellbauforums im Internet, nachfolgend kurz RMB Forum genannt, sowie des zugehörigen Internet Portals. Der Verein will :
- den erheblichen Arbeitsaufwand für Forum und Portal soweit möglich durch die ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsmitgliedern leisten,
- die unvermeidlichen, technischen Betriebskosten wie zum Beispiel Providergebühren oder Softwarelizenzen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden aufbringen,
- die Unabhängigkeit des RMB Forums sichern, damit dieses Forum allen Interessierten offensteht und uneingeschränkt die Interessen aller Raketenmodellflieger und Sportler wahrnehmen kann,
- das RMB Forum in die Lage versetzen, sein Informationsangebot ständig weiter ausbauen und den technischen Fortschritt nutzen zu können.
Das RMB Forum soll eine Kommunikationsplattform für die räumlich weit verstreut lebenden Raketenmodellflieger und Raketenmodellsportler sein. Für sie ist das RMB Forum im Internet ein herausragendes Medium, um beispielsweise Flugtage und Sportwettbewerbe zu verabreden und zu organisieren. Des weiteren für den technischen Erfahrungsaustausch, insbesondere auch in sicherheitsrelevanten Fragen, oder auch für die Aufklärung über gesetzliche Auflagen und viele andere Belange. Ferner dient das RMB Forum der ständigen, entfernungsunabhängigen Kontaktpflege unter Sportlern und Gleichgesinnten. Soweit es die finanziellen und personellen Möglichkeiten des Vereins erlauben, wird der Satzungszweck darüber hinaus durch folgende Aktivitäten erfüllt:
- Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über den Raketenmodellflug
- Teilnahme an und Organisation von Fachmessen und Tagungen
- Durchführung von Wettbewerben und Veranstaltungen
- Zusammenarbeit mit verwandten Organisationen
- Förderung von Raketen- und Modellbauprojekten, speziell im Jugendbereich
- Satzungskonforme Dienstleistungen
- Förderung der Akzeptanz des Luft- und Raumfahrtgedankens in der Öffentlichkeit.
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§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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§4 Mitgliedschaft
4.1 Erlangung der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürlich und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ein eigenhändig unterschriebenes Fax ist zulässig . Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben auf der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt, die Satzung des Vereins in vollem Umfang anzuerkennen, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, den Beitrag rechtzeitig und vollständig zu entrichten und alles zu unterlassen, was dem Verein materiell schaden oder sein Ansehen beeinträchtigen könnte.
4.3 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß oder durch den Tod. Die Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag um mehr als 6 Monate im Rückstand ist. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied Ansehen und Ziele des Vereins geschädigt hat oder schuldhaft gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung verstoßen hat. Das Mitglied muß vor dem Ausschluß über die Gründe informiert werden und angemessen Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Der Ausschluß muß schriftlich erfolgen.
4.4 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann das Mitglied Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.
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§5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitslose zahlen die Hälfte. Der Nachlaß wird nur auf Antrag und gegen Vorlage eines Nachweises gewährt und nur ab dem Zeitpunkt, zu dem ein solcher Antrag dem Vorstand oder einer bevollmächtigten Person vorliegt.
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§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann ferner einen Schriftführer wählen. In den Vorstand können nur natürliche, voll geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wird die Neuwahl nicht termingerecht durchgeführt, so bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Sie haften in dieser Übergangszeit persönlich für die Folgen getroffener sowie unterlassener Beschlüsse.
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§8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und erstellt die Tagesordnung.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
- Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.
- Der Schatzmeister führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und erstellt den Jahresbericht sowie den Kassenbericht
- Der Vorstand faßt Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern
- Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Mitglied gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über einhundert Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
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§9 Vorstandssitzung
Zur Vorstandssitzung sind die Mitglieder des Vorstandes durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einzuladen. Die Einladung muh mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer, bei dessen Fehlen von einer durch den Vorstand beauftragten Person ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gültige Vorstandsbeschlüsse können auch per Email herbeigeführt werden. Dadurch kann der Vorstand besonders rasch handeln und die Kosten einer Sitzung minderen. Der Schriftführer hat in diesem Fall die beteiligten Emails ausgedruckt dem Protokoll beizufügen.
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§10 Kassenführung
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Unterlagen sind elektronisch zu führen, beispielsweise in einer Tabellenkalkulation. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden, oder- bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
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§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereins. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Beschluß über eine Berufung gegen einen Beschluß des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder über einen Ausschluß
- Beschluß über Anträge einzelner Mitglieder
- Inhaltliche Diskussion über die weitere Ausrichtung des Vereins und Wege zur Erreichung des Satzungszweckes.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Ausserdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder, mindestens jedoch 5 Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe einer Begründung vom Vorstand verlangen.
Die Mitgliedsversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden per Email einberufen. Die Einladung wird gleichzeitig im RMB Forum veröffentlicht. Einzelne Mitglieder können auf Wunsch auch per SMS eingeladen werden. Die Einladungen sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu verschicken. Eine konventionelle, postalische Einladung ist darüber hinaus nicht zwingend erforderlich und erfolgt nur in Einzelfällen auf schriftlichen Antrag hin.
In der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung aufzuführen. Die Mitgliederversammlung kann die vorgeschlagene Tagesordnung ergänzen und die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Punkte verändern, jedoch keinen Tagesordnungspunkt der Einladung ausschließen. Jedes Mitglied kann auf der Mitgliederversammlung weitere Anträge stellen, die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme dieser Anträge auf die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit ablehnen.
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§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlleiter zu übergeben, den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Der Wahlleiter kann bis zu zwei Wahlhelfer bestellen, deren Bestellung Gültigkeit erlangt, sobald die vorgeschlagenen Personen die Aufgabe annehmen.
In der Mitgliedsversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Juristische Personen haben eine Stimme, die von einer ausreichend legitimierten Person wahrgenommen werden kann. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung –offen oder geheim- wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung ist auf Antrag geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten diesem Antrag zustimmt. Vorstandswahlen sind in jedem Fall geheim.
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer, bei dessen Fehlen von einer durch die Mitgliederversammlung bestimmten Person ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter sowie, falls zutreffend, vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll enthält Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, den Text der Einladung, die Tagesordnung, die Person des Versammlungsleiters und, falls zutreffend, des Wahlleiters, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
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§13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an :
Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Hinüberstr. 8
30175 Hannover
Tel.: 0511 - 30 485-0
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